8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend versuchte der Beschwerdeführer in zahlreichen Anläufen bei der Vorinstanz und dem Gesundheitsamt Einsicht in die Behandlungsdokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder zumindest eine beschwerdefähige Verfügung zu erlangen. Hätte die Vorinstanz bereits das erste Gesuch vom 28. April 2021 korrekt behandelt, wären dem Beschwerdeführer diverse prozessuale «Umwege» erspart geblieben. Es rechtfertigt sich daher, aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.