6.8 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Begründung für den Tod seiner Ehefrau ist nachvollziehbar und verständlich, vermag jedoch am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. Die Mitarbeitenden der Vorinstanz unterliegen der Schweigepflicht nach Art. 27 GesG und Art. 321 StGB. Diese hält nach dem Tod der Patientin weiterhin an. Da weder die Verstorbene noch das Gesundheitsamt die Vorinstanz von ihrer Schweigepflicht entbunden haben, steht dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 27 IG ein überwiegendes privates Interesse nach Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG entgegen.