6.7 Das Gesundheitsamt kann über die Entbindung der Schweigepflicht nur aufgrund eines entsprechenden Gesuchs der betroffenen Fachperson (Geheimnisträgerin) entscheiden.68 Die Vorinstanz, respektive deren Mitarbeitenden können ein Gesuch um Entbindung stellen, sie sind jedoch von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet. Vorliegend hat die Vorinstanz weder ein Entbindungsgesuch an das Gesundheitsamt gestellt, noch beabsichtigt sie, dies zu tun.69 Folglich durfte das Gesundheitsamt nicht über die Frage einer allfälligen Entbindung entscheiden. Es fehlt demnach auch an einer Entbindung seitens des Gesundheitsamtes.