Selbst wenn dem so wäre, hätte sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Vorinstanz unmissverständlich kundtun müssen. Eine Einweihung Dritter oder ein bestehendes Vertrauensverhältnis genügt für eine Entbindung der Fachperson nicht. Nach dem Geschriebenen hat die Verstorbene die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer nicht von ihrer Schweigepflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 StGB entbunden. Es bleibt daher zu prüfen, ob eine Auskunftsermächtigung des Gesundheitsamts vorliegt (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI).