Unter Würdigung dieser Parteibehauptungen muss vorliegend angenommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einige Monate vor ihrem Tod nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte und der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Januar vollständig abbrach. Demzufolge ist fraglich, inwiefern im Behandlungszeitpunkt noch von einem Vertrauensverhältnis gesprochen werden kann und ob die Verstorbene den Beschwerdeführer tatsächlich einweihte. Selbst wenn dem so wäre, hätte sie die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber der Vorinstanz unmissverständlich kundtun müssen.