Frau im Januar an verschiedenen Orten um Hilfe nachgesucht habe.67 Damit widerspricht sich der Beschwerdeführer diametral: Die substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seine Ehefrau habe ihn über die Behandlung eingeweiht, steht einer vergleichsweise präzisen Beschreibung des Getrenntlebens und des Kontaktabbruchs inkl. Zeitangaben gegenüber. Unter Würdigung dieser Parteibehauptungen muss vorliegend angenommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einige Monate vor ihrem Tod nicht mehr in der ehelichen Wohnung lebte und der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Januar vollständig abbrach.