Zudem bezieht sich die Patientenverfügung lediglich auf das Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Folgen der FSME- und Tetanusimpfungen, was vorliegend nicht der Grund für die Behandlung bei der Vorinstanz, die psychiatrische Versorgung anbietet, sein konnte. Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung vermögen zwar einen Einblick in das Vertrauensverhältnis zwischen den Eheleuten im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrags geben, jedoch ist zweifelhaft, ob ein solches im Behandlungszeitpunkt und danach noch gegeben war.