6.6 Die Verstorbene hat am 28. August 2019 eine Patientenverfügung und am 5. November 2019 einen Vorsorgeauftrag errichtet.64 Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass sie soweit ersichtlich nie urteilsunfähig wurde, so dass der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung gar nie Wirksamkeit entfalten konnten. Zudem bezieht sich die Patientenverfügung lediglich auf das Vorgehen bei Urteilsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Folgen der FSME- und Tetanusimpfungen, was vorliegend nicht der Grund für die Behandlung bei der Vorinstanz, die psychiatrische Versorgung anbietet, sein konnte.