6.5 Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag dienen dem Erwachsenenschutz (Art. 360 ff. ZGB): Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt (Art. 370 Abs. 1 ZGB).