Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ehefrau habe ihn mit Patientenverfügung vom 28. August 2019 sowie mit Vorsorgeauftrag vom 5. November 2019 umfassend bevollmächtigt und sämtliche Ärzte und Pflegefachpersonen von der Schweigepflicht ihm gegenüber entbunden. Zudem habe ihn seine Frau über die Behandlung bei der Vorinstanz eingeweiht.62