13/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.3390 6.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Spitalmitarbeitenden der Vorinstanz ohne Weiteres an die Schweigepflicht im Sinne von Art. 27 GesG sowie Art. 321 StGB gebunden sind. Bestritten ist hingegen, ob die verstorbene Ehefrau oder das Gesundheitsamt die Vorinstanz zur Auskunftserteilung ermächtigt hat.