Dabei ist zu beachten, dass die Aussageermächtigung oder -verweigerung in die Zuständigkeit der betroffenen Person fällt. Die behördliche Entbindung ist nur in Spezialfällen möglich, insbesondere wenn eine Entbindung durch die betroffene Patientin oder den betroffenen Patienten auf Grund der konkreten Umstände nicht möglich ist.60 Gemäss der herrschenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdauert die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich den Tod des Patienten oder der Patientin. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod erfahren.61