Die Schweigepflicht der Gesundheitsfachpersonen entfällt nach Art. 27 Abs. 2 GesG nur, wenn die Patientin oder der Patient bzw. das Gesundheitsamt der GSI zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht (Art. 27 Abs. 2 GesG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI).59 Dabei ist zu beachten, dass die Aussageermächtigung oder -verweigerung in die Zuständigkeit der betroffenen Person fällt.