6.3 Die Gesundheitsfachperson56 ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren (Art. 27 Abs. 1 GesG). Die in Art. 27 GesG statuierte berufliche Schweigepflicht der Gesundheitsfachpersonen ist eine Konkretisierung der auftragsrechtlichen Treuepflicht, die für die Tätigkeiten des Gesundheitswesens besonders akzentuiert ist. Der Kreis der von dieser Schweigepflicht betroffenen Personen ist somit weiter als jener nach Art. 321 StGB57, der durch die daran geknüpften strengen Straffolgen verstärkten Schutz bietet.58