6.2 Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IG liegt nicht vor. Weiter sind weder der Schutz des persönlichen Geheimbereichs noch der Persönlichkeitsschutz (Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b IG) betroffen. Hingegen ist zu prüfen, ob vorliegend das Geschäfts- oder Berufsgeheimnis als überwiegendes privates Interesse dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen (Art. 29 Abs. 2 Bst. c IG). 55 Vgl. Blechta, a.a.O., Art. 3 DSG N. 16 ff.