27 Abs. 1 Satz 2 IG festgehaltene Vorbehalt bezüglich Schutz von Personendaten nicht zur Anwendung, da Informationen über verstorbene Personen, keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung (mehr) darstellen.55 Somit ist nachfolgend für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Recht auf Einsicht in die Behandlungsakten seiner verstorbenen Ehefrau zukommt, auf das IG, insbesondere Art. 27 Abs. 1 Satz 1 IG, abzustellen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Akteneinsichtsrecht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.