6. Würdigung 6.1 Vorliegend handelt die Vorinstanz unbestrittenermassen als eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG. Die Behandlungsdokumentation der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers ist als amtliche Akten im Sinne des IG zu qualifizieren. Weiter kommt der in Art. 27 Abs. 1 Satz 2 IG festgehaltene Vorbehalt bezüglich Schutz von Personendaten nicht zur Anwendung, da Informationen über verstorbene Personen, keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung (mehr) darstellen.55