a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b) der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Art. 24 IG oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze; c) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis. Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 29 Abs. 3 IG).