Gemäss Art. 29 Abs. 1 IG liegen überwiegende öffentliche Interessen insbesondere vor, wenn a) durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. Als überwiegende private Interessen gemäss Art. 29 Abs. 2 IG gelten insbesondere