gabe betrifft.52 5.2.3 Art. 29 IG nimmt eine nicht abschliessende Aufzählung der öffentlichen und privaten Interessen vor, die der Einsicht in amtliche Akten entgegenstehen können.53 Eine Interessenabwägung (Güterabwägung) ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil bereits das IG die genannten Interessen als überwiegend im Sinne von Art. 17 Abs. 3 zweiter Satzteil KV bezeichnet.54