5.2.2 Die kantonale Informationsgesetzgebung definiert den Begriff der amtlichen Akten nicht. Gemäss Vortrag zur Informationsverordnung sind amtliche Akten jene Dokumente, «in welchen die amtliche Tätigkeit von Behörden und Verwaltung ihren Niederschlag findet» bzw. die von Behörden und Verwaltung «direkt als Entscheidgrundlage herangezogen worden sind».50 Näheres zum Aktenbegriff findet sich auch im Bundesrecht: Art. 5 Abs. 1 BGÖ51 definiert als amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Auf-