Die Behörden des Kantons informieren von sich aus über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 IG). Liegt kein allgemeines, sondern nur ein punktuelles Interesse an der Information vor, erfolgt die Information nur auf Anfrage.49 Diese ist in Art. 27 IG geregelt. Danach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten (Art. 27 Abs. 1 IG).