5.2.1 Das IG regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG), und gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen (Art. 2 Abs. 1 IG). Als Behörden gelten insbesondere Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG). Die Behörden des Kantons informieren von sich aus über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1 IG).