Art. 1 Abs. 7 VDSG sei deshalb nicht nur am falschen Ort, sondern beschlage eine andere Thematik als das Auskunftsrecht. Die Formulierung des Art. 1 Abs. 7 VDSG dehne daher das DSG in unzulässiger Weise (mittels Verordnung) aus.48 Dieselben Kritikpunkte liessen sich auch in Bezug auf Art. 12 DSV anbringen und es ist dementsprechend fraglich, ob Art. 12 DSV eine rechtsgültige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht in