5.1.4 Das kantonale Datenschutzrecht behandelt auf Verordnungsstufe in Art. 12 DSV explizit das Auskunftsrecht über Daten von verstorbenen Personen. Eine analoge Bestimmung zu Art. 12 DSV kennt auch das Bundesrecht in Art. 1 Abs. 7 VDSG45. Diese Verordnungsbestimmung wird jedoch in der Lehre und Rechtsprechung kritisiert, da sie sich auf keine formell-gesetzliche Grundlage im DSG46 abstützen lasse.47 Zudem sei das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ein aus dem Persönlichkeitsrecht fliessender Anspruch über Daten betreffend der eigenen Person. Art. 1 Abs. 7 VDSG sei deshalb nicht nur am falschen Ort, sondern beschlage eine andere Thematik als das Auskunftsrecht.