Bei der Behandlungsdokumentation handelt es sich somit grundsätzlich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 31 ZGB43 die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt beginnt und mit dem Tode endet. Das schweizerische Recht kennt demnach grundsätzlich keinen postmortalen Persönlichkeitsschutz, da die Rechtsfähigkeit mit dem Tode endet. Das heisst, Informationen über verstorbene Personen, wie vorliegend die Behandlungsdokumentation der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers, stellen keine Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung dar.44