5.1.3 Vorliegend ist die Einsicht in die Behandlungsdokumentation der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers strittig. Die Behandlungsdokumentation muss gemäss Art. 26 Abs. 1 GesG insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten. Damit umfasst die Behandlungsdokumentation Angaben, die den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand betreffen. Bei der Behandlungsdokumentation handelt es sich somit grundsätzlich um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG.