Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen, die sich ebenfalls nicht auf die (nicht aktenkundige) Behandlungsdokumentation stützen. Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, insbesondere das Einsichtsrecht nach Art. 23 VRPG, nicht verletzt. 5. Rechtliches 5.1 Datenschutzgesetzgebung (KDSG41 und DSV)