Dieser Abschnitt könnte tatsächlich den Eindruck erwecken, die Vorinstanz stütze sich für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers auf die dem Beschwerdeführer unbekannten Behandlungsakten. Aus dem Kontext der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz ergibt sich jedoch, dass sich die Vorinstanz einer misslichen Formulierung bediente. Sie wollte damit bekunden, dass ihr keine Entbindungserklärung der Verstorbenen vorliegt. In etwas, das nicht vorhanden ist (fehlende Entbindung), kann auch keine Einsicht gewährt werden.