mittel zu bezeichnen (Art. 23 Abs. 2 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden.38 Die Wiedergabe des für die Sache wesentlichen Inhalts durch die Behörde tritt anstelle der Einsicht. Angesprochen sind damit die entscheidrelevanten Fragen, die eine sachgerechte Anfechtung bzw. Verteidigung ermöglichen.39