4.2 Das Recht auf Akteneinsicht hat Verfassungsrang. Es wird als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV36 gewährleistet und ist auch in Art. 26 Abs. 2 KV37 festgehalten. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis-