4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie stütze sich für ihre Argumentation unberechtigterweise auf die geheimen Behandlungsakten seiner Frau und entscheide aufgrund von sogenannten «Annahmen». Durch die Einschränkung der Akteneinsicht verhindere es die Vorinstanz, dass er sich einen Überblick über die vollständigen Tatsachen schaffen könne.35