Dies vermöge gemäss Lehre und Rechtsprechung das Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu überwiegen, sondern würde dieses vielmehr in sein Gegenteil umkehren. Es bestände kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, um das Einreichen eines Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheiminis zu rechtfertigen.34 4. Rechtliches Gehör