Vielmehr seien die Vorwürfe sehr pauschal und würden auf Aussagen beruhen, welche seine verstorbene Ehefrau ihm gegenüber geäussert habe, wobei auch diese Aussagen diametral zu den in den der Vorinstanz vorliegenden Patientenakten stehen würden. Der Beschwerdeführer wolle Einsicht in die Behandlungsdokumentation, um einen Zusammenhang zwischen Behandlung und Versterben zu beurteilen. Dies vermöge gemäss Lehre und Rechtsprechung das Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu überwiegen, sondern würde dieses vielmehr in sein Gegenteil umkehren.