von der Vorinstanz misshandelt worden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Gründe des Versterbens abklären und eine Begründung finden wolle, wie sich dies bereits aus seinem Bericht vom 19. Oktober 2021 offenbare. Er lege jedoch keine konkreten Gründe dar, in welcher Hinsicht Behandlungsfehler vorlägen. Vielmehr seien die Vorwürfe sehr pauschal und würden auf Aussagen beruhen, welche seine verstorbene Ehefrau ihm gegenüber geäussert habe, wobei auch diese Aussagen diametral zu den in den der Vorinstanz vorliegenden Patientenakten stehen würden.