Keine anderen Schlussfolgerungen liessen sich dem Vorsorgeauftrag entnehmen, welche der Vorinstanz bislang ebenfalls unbekannt gewesen sei. Vielmehr verweise die ehemalige Patientin selig darin auf die Patientenverfügung und halte die damit geregelte Situation nochmals deutlich fest («ohne Zwangseingriffe jeglicher Art von jeglichen Akteuren», «passiv und zu Hause sterben zu können»). Bereits der freiwillige Eintritt bei die Vorinstanz zeige, dass der damalige Wille der verstorbenen Patientin nicht dem Willen zum Zeitpunkt des Aufenthalts bei der Vorinstanz entsprochen habe.33