ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, gemacht. Offenbar habe sie eben gerade nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer vom Aufenthalt bei der Vorinstanz erfahre, was diametral zur vom Beschwerdeführer eingereichten Patientenverfügung stehe und somit begründete Zweifel an der Aktualität des mutmasslichen Willens der betroffenen Patientin aufwerfe.32