Durch das Ausziehen aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2020 habe die verstorbene Ehefrau die der Patientenverfügung zugrundeliegenden Umstände massgeblich verändert. Der Beschwerdeführer bestätige selber, dass der Kontakt zu seiner verstorbenen Frau im Januar 2021 unterbrochen gewesen sei und sie bereits einige Monate vorher den gemeinsamen Haushalt verlassen habe. Diese Angabe decke sich mit den Schilderungen der verstorbenen Patientin, nicht mehr zu Hause bei ihrem Ehemann zu wohnen. Sie habe weder bei Eintritt noch während des Aufenthalts auf eine Patientenverfügung hingewiesen. Sie habe trotz ausdrücklichem Nachfragen auch keine Angaben zu einer Kontaktperson, insbesondere nicht zu