Selbst wenn entgegen der Interpretation der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die in der Patientenverfügung enthaltene Einwilligung für die Einsicht in die Behandlungsakten der Vorinstanz anwendbar wäre, sei die Einsicht mangels Aktualität der Einwilligung zu verweigern. Die eheliche Situation habe sich nämlich spätestens ab dem Jahr 2020 dahingehend – massiv – verändert, dass begründete Zweifel an der Aktualität des mutmasslichen Willens bestünden: Durch das Ausziehen aus der ehelichen Wohnung im Jahr 2020 habe die verstorbene Ehefrau die der Patientenverfügung zugrundeliegenden Umstände massgeblich verändert.