Der Aufenthalt der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz habe hingegen nicht im Rahmen eines darin geregelten Sachverhalts (insbesondere Unterernährung, starke Schmerzen) stattgefunden, sondern sei freiwillig erfolgt und habe andere Hintergründe als jene in der Patientenverfügung. Bereits deswegen könne der Beschwerdeführer aus der Patientenverfügung keine allgemeine Einwilligung der verstorbenen Patientin ableiten.31