3.3.2 Der Beschwerdeführer habe die Patientenverfügung seiner Ehefrau selig erstmals mit Beschwerde vom 14. Dezember 2022 eingereicht.29 Die eingereichte Patientenverfügung sei (sofern überhaupt noch gültig) auf bestimmte Fälle im Zusammenhang mit der FSME30- und Tetanusimpfung beschränkt. Der Aufenthalt der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz habe hingegen nicht im Rahmen eines darin geregelten Sachverhalts (insbesondere Unterernährung, starke Schmerzen) stattgefunden, sondern sei freiwillig erfolgt und habe andere Hintergründe als jene in der Patientenverfügung.