schwerdeführer erteilt hätte, noch dass er über die Behandlung orientiert gewesen sei. Damit sei dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt hinsichtlich der Frage der Einwilligung bekannt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Umstand, dass er nicht über den stationären Aufenthalt seiner Ehefrau selig informiert gewesen sei, in seinem Bericht selber festgehalten. Sie habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.28