Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Wunsch auf Abklärung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Behandlung und Versterben ein überwiegendes Interesse geltend mache, welches den Schutzzweck des Berufsgeheimnisses deutlich überwiege, habe die Vorinstanz unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit unabhängig vom Inhalt der Behandlungsakten vorgenommen. Sie habe inhaltlich nicht auf Behandlungsdokumente abgestellt, welche dem Beschwerdeführer hätten mitgeteilt werden müssen.27 Sie habe in der Verfügung ausgeführt, dass sich aus der Behandlungsdokumentation weder Hinweise ergäben, dass die Patientin eine Einwilligung zur Akteneinsicht durch den Be-