3.3.1 In der Beschwerdevernehmlassung vom 26. Januar 2023 ergänzt die Vorinstanz die Begründung ihrer Verfügung vom 22. November 2022 folgendermassen: Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem Wunsch auf Abklärung eines möglichen Zusammenhangs zwischen Behandlung und Versterben ein überwiegendes Interesse geltend mache, welches den Schutzzweck des Berufsgeheimnisses deutlich überwiege, habe die Vorinstanz unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit unabhängig vom Inhalt der Behandlungsakten vorgenommen.