Im Nachhinein habe er erfahren, dass seine Frau im Januar an verschiedenen Orten um Hilfe nachgesucht habe. Hilfe sei ihr regelmässig verweigert worden oder erfolglos geblieben, jedoch nicht kostenlos. Mittels Rechnungen seien bei ihm die Kosten für die erfolglosen Leistungen geltend gemacht worden.25 Es sei nicht klar, was in seiner Frau am Abend des 19. Februars 2021 vorgegangen sei. Ihre Beweggründe seien unbekannt. Zur Bildung eines Urteils seien weitere Informationen unverzichtbar. Es gelte die natürliche Vermutung der Unfreiwilligkeit des Todes. Die vorliegenden Informationen würden jede andere Deutung ausschliessen.26