3.2.4 Seine Ehefrau habe ihn mit Patientenverfügung vom 28. August 2019 sowie mit Vorsorgeauftrag vom 5. November 2019 umfassend bevollmächtigt. In der Patientenverfügung habe sie sämtliche Ärzte und Pflegefachpersonen von der Schweigepflicht ihm gegenüber entbunden. Zudem habe ihn seine Frau über die Behandlung bei der Vorinstanz eingeweiht. Aufgrund dieser Tatsachen sei es bewiesen, dass seine Ehefrau der Auskunftserteilung zugestimmt hätte.21 Sie habe ihm gegenüber die Behandlung bei der Vorinstanz nicht als Geheimnis betrachtet und ihn aktiv und offen darüber informiert.22