Viel eher bestehe ein Eigeninteresse der Vorinstanz, sie wolle eigenes Versagen vertuschen. Seine Frau habe ihn informiert, dass sie von der Vorinstanz misshandelt worden sei. Sie sei zum Behandlungszeitpunkt höchst schutzwürdig gewesen. Lebenswichtige Hilfe sei schuldhaft unterlassen worden. Dies sei von grösstem Interesse und unverzüglich ordentlich zu untersuchen. Seine Frau sei von der Vorinstanz im Stich gelassen worden, es könne daher keine Rede von einem Vertrauensverhältnis sein.20