3.2.3 Das notwendige überwiegende private oder öffentliche Interesse für die Einsicht in ihre Behandlungsakten sei aus folgenden Gründen gegeben: Seine Ehefrau sei kurz nach der Behandlung und wegen oder trotz der Behandlung durch die Vorinstanz gestorben. Es bestehe offensichtlich ein Zusammenhang zwischen der Behandlung durch die Vorinstanz und dem Tod seiner Ehefrau. Dem Beschwerdeführer fehle der Glaube, dass die Interessensabwägung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht missbräuchlich sei. Viel eher bestehe ein Eigeninteresse der Vorinstanz, sie wolle eigenes Versagen vertuschen.