3.2.2 Die Vorinstanz schreibe folgendes: «Aus der Behandlungsdokumentation ergibt sich weder, dass die Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich oder stillschweigend die B.___ von der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Ehemann entbunden hat noch, dass sie ihren Ehemann über die Behandlung informiert hat». Dies zeige, dass sich die Vorinstanz für ihre Argumentation unberechtigterweise auf die geheimen Behandlungsakten seiner Frau stütze und aufgrund von sogenannten «Annahmen» entscheide. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt.