Angesichts des hohen Stellenwerts und der überragenden Bedeutung des auch nach dem Tod einer Patientin andauernden Berufsgeheimnisses, der besonders schützenswerten Personendaten in der Behandlungsdokumentation und in Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Verstorbenen erachte es die Vorinstanz im Sinne der Verstorbenen, dem Ehemann keine Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren. Das Offenbarungsinteresse des Ehemannes überwiege das Geheimhaltungsinteresse seiner verstorbenen Ehefrau nicht. Da weder eine Einwilligung noch eine Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Gesundheitsamt vorlägen, seien die Voraussetzungen von Art.